Satzung - Feuerwehr

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Satzung

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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1)     Der Verein führt den Namen „Förderverein Florian Schönhausen/Elbe e.V.“ Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Schönhausen/Elbe. In dem

        Vereinsregister führt er den Zusatz „ eingetragener Verein „ in abgekürzter Form „ e. V. „

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Schönhausen/Elbe.

(3)     Die Postanschrift des Vereins ist die Adresse des Vorsitzenden.

(4)     Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

§ 2

Zweck, Aufgaben und  Ziele

(1)     Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist eine Interessenvertretung, die politisch und konfessionell neutral ist.

(3)     Mittel des Fördervereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.    

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Zweck des Fördervereins ist es, die Feuerwehrarbeit der Feuerwehr zu fördern.

(6)     Der Förderverein vertritt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Verbänden und Einrichtungen.

(7)     Der Förderverein fördert und unterstützt größere Veranstaltungen, wie z.B. „Tag der offenen Tür“, „Feuerwehrveranstaltungen“, „Wettbewerbe“, den

        Umweltschutz, sowie die Schaffung von Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien.

(8)     Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des Kinder –und Jugendhilfegesetzes, des Jugendförderungsgesetzes sowie der Satzung des

        „Kreisfeuerwehrverbandes Stendal e.V.  „

(9)     Er unterstützt die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Schönhausen/Elbe insbesondere bei

-       der Werbung neuer Mitglieder für die FF Schönhausen/Elbe,

-       der kulturellen Gestaltung bei Höhepunkten der FFSchönhausen/Elbe,

-       der Unterstützung der Dienste und Ausbildung in der FF Schönhausen/Elbe,  

-       der Pflege der Feuerwehrhistorik,

-       der Betreuung der Alters -und Ehrenabteilung,

-       der Jugendarbeit,

-       der Frauenarbeit,

-       der Feuerwehrblaskappelle,

-       der Ehrung von Feuerwehrangehörigen bei besonderen Anlässen und

-       der Pflege der Zusammenarbeit mit den Feuerwehren der Region.  

§ 3

Mitgliedschaft

(1)    Dem Förderverein können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften angehören. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das

        10. Lebensjahr vollendet hat.

(2)    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s)

        nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungs-gründe anzugeben.

(3)    Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind geborene aktive Mitglieder des Vereins, sofern sie nicht Ehrenmitglieder sind oder schriftlich die Nichtmitgliedschaft

        erklärt haben.

(4)    Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft

        verleihen. Hierzu bedarf es der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 4

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt :

-              aktiv am Vereinsleben teilzunehmen,

-              an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

-              alle vereinseigenen Einrichtungen nach Zustimmung des Vorstandes zu nutzen,

-              an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen;

-              Stimmrecht für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

-              Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet :

-              die Satzung des Vereins anzuerkennen und einzuhalten,

-              die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,

-              die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge bis zum 1. April des laufenden Jahres zu zahlen und Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung zu  begleichen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.             

(2)     Der Austritt ist wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wurde.

(3)     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der

         Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zugeben, sich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu

         äußern. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb

         einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat der Vorstand bei der nächsten

         Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(4)     Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnungen, mit der Erfüllung der Beitragspflicht länger als drei Monate im Rückstand ist. Eine Stundung ist auf

         Antrag an den Vorstand möglich.

(5)     Aus dem Verein ausgeschiedene Personen haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 7

Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

(1)      Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, Spenden und

         sonstigen Einnahmen.

(2)      Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederver-sammlung festlegt.

(3)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4)      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :  -    Die Mitgliederversammlung

                                        -    Der Vorstand

§ 9

Der Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.

          Der Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Schönhausen/Elbe ist als geborenes Mitglied stellvertretender Vorsitzender, sofern er nicht als Vorsitzender gewählt

          wurde. Der Vorsitzende und drei der Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl aktives dienstleistendes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr  

          Schönhausen/Elbe sein.

(2)      Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein anderes Mitglied des Fördervereins mit der

          Wahrnehmung der Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit.

(3)      Die Mitglieder des Vorstandes werden namentlich, für die Dauer von drei Jahren, von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die

          Vorstandsmitglieder verbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4)      Außer mit dem Tod, erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein und dem Rücktritt.

(5)      Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.  

(6)      Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Vereins ( im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden) nach Bedarf einberufen. Die Einladung soll

          rechtzeitig, jedoch mindestens 7 Tage vor dem jeweiligen Termin erfolgen. Eine gesonderte Einladung entfällt bei regelmäßigen Beratungsterminen. In Fällen

          einer besonderen Dringlichkeit ist eine verkürzte Einladungsfrist möglich.

(7)      Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.

(8)      Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben zu erfüllen :

-              Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,

-              Einberufung der Mitgliederversammlung,

-              Erstellen des Haushaltsplanes,

-              Verwaltung des Vereinsvermögens,

-              Erstellung der Jahres- und Kassenberichte,

-              orbereitung der Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

-              Vorbereitung der Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften,

-              Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-              Er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(9)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig die nicht durch die Satzung geregelt sind. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes, können

          Kommissionen vom Vorstand berufen werden.

(10)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der

          abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

(11)    Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB .

(12)    Vereinseigene finanzielle Mittel dürfen nicht für Spekulationsgeschäfte eingesetzt werden.

(13)    Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse

          und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben und

          mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr unter Vorsitz des Vorsitzenden, im

          Verhinderungsfall seines Stellvertreters zusammen.

(2)      Die Mitgliederversammlung wird, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn die Einberufung von einem viertel der Mitglieder unter Angabe des

          Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird, einberufen.

(3)      Die Einberufung hat durch eine ortsübliche Bekanntmachung, wie persönliche Einladung, Veröffentlichung in den Schaukästen der FF Schönhausen/Elbe und

          der Gemeinde Schönhausen/Elbe, mit der Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

         Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem von der

          Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(4)      Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

          Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5)      Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

         Über Abstimmungen und Beschlussfassungen wird offen entschieden.

         Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim; von der Mitgliederversammlung wird eine dreiköpfige Wahlkommission gebildet.

         Über einen abgelehnten Antrag/Beschluss sollte erst nach sechs Monaten neu entschieden werden.

(6)      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das

          vorhergehende Geschäftsjahr voll-ständig entrichtet wurde.

(7)      Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und müssen den Mitgliedern zugänglich sein. Das Protokoll ist vom Schriftführer und

          dem Versammlungsleiter zu unterzeichen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.  

(8)      Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen und Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(9)      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :

-              Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer.

-              Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich.

-              Festsetzung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Finanzsatzung des Vereins.

-              Genehmigung des Haushaltsplanes.

-              Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingebrachte Anträge.

-              Ernennung von Ehrenmitgliedern.

-              Wahl des Vorstandes.

-              Wahl der Kassenprüfer.

§ 11

Kassenwart

(1)      Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Das Kassenbuch ist mindestens

          10 Jahre und die Belege sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

(2)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Kassenprüfer

(1)      Jedes Jahr wird einer der zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Kassenprüfer sollen nicht mit den

          Vorstandsmitgliedern verwandt oder verschwägert sein. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen

          keiner Weisung durch den Vorstand.

(2)      Die Kassenprüfer haben das Recht, unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die

          Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

          Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten und über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitglieder-versammlung zu berichten.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1)      Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer extra hierzu einberufenen Mitglieder-versammlung mindestens 2/3 aller Mitglieder die Auflösung des Vereins

          beschließen.

(2)      Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schönhausen/Elbe. Diese hat das Vereinsvermögen

          unmittelbar und zusätzlich zu den geplanten Haushaltsmitteln für die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Schönhausen/Elbe einzusetzen.        

(3)      Das Protokoll über die Auflösung des Fördervereins, die Kassenbücher, die Protokollbücher u.s.w. sind dem Träger des Brandschutzes zu übergeben.

          Die Aufbewahrungsdauer beträgt mindestens 10 Jahre.

§ 14

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie auch in weiblicher Form .

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder am 07.10.2002 in Kraft.

Unterschrift der Gründungsmitglieder :

Name :           Pick                 Vorname :      Karl-Heinz       

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe Schulstr. 27

Unterschrift : ........................................

Name :           Schwaschak     Vorname :      Christian          

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe Bergstr. 3

Unterschrift : .......................................

Name :           Pick                 Vorname :      Birgitte

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe Schulstr. 27

Unterschrift : ........................................

Name :           Grothe             Vorname :      Karin               

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe 13

Unterschrift : ........................................

Name :           Pultermann       Vorname :      Mario              

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe Breitscheidstr. 9

Unterschrift : ........................................

Name :           Pultermann       Vorname :      Janine              

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe Breitscheidstr. 9

Unterschrift : ........................................

Name :           Lüder               Vorname :      Manfred           

Anschrift :  39524 Schönhausen/Elbe Siedlung 16

Unterschrift : ........................................

Name :           Klosz               Vorname :      Robert             

Anschrift : 39524 Schönhausen/Elbe Friedenstr. 12

Unterschrift : ........................................     

„Gott zur Ehr – Dem Nächsten zur Wehr“

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